Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25.08.2004, Zl S-5392/04, wurde Frau M. A., Innsbruck, zur Last gelegt, sie habe als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 15.01.2004 um 08.50 Uhr in I., XY, den durch Bodenmarkierungen und Hinweiszeichen gekennzeichneten Fahrstreifen für Omnibusse benützt. Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 5 StVO 1960 begangen. Über diese wurde daher gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen benützt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht nicht eine Übertretung des §9 Abs5 StVO, sondern eine solche nach §53 Abs1 Z25 StVO. mehr lesen...