Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 04.09.2001 um 10.00 Uhr in Wörgl in der Peter-Stöckl-Straße bei der Ausfahrt Riedl/Pilotto als Lenker das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KU-xxx nicht entsprechend der angebrachten Bodenmarkierung zum Halten abgestellt. Er habe dadurch die Bestimmung des § 9 Abs 7 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 29,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 S... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch die Bezirkshauptmannschaft bescheidmäßig eine Person zum Aufsichtsorgan für den ruhenden Verkehr, eingeschränkt auf Gemeindestraßen innerhalb des Stadtgebietes von A bestellt und wurde unter einem ausgesprochen, daß der Berechtigungsumfang sich nach den im Dienstausweis angeführten Befugnissen richte, welche wie folgt umschrieben sind: "Aufsichtsorgane nach dem Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Verpflichtung zur Beachtung der Bodenmarkierungen für das Halten oder Parken ist deren rechtmäßige Anordnung durch Verordnung und Anbringung. Ist zwar die Bodenmarkierung angebracht, fehlt jedoch die Anordnung durch die Verordnung, so mangelt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Bestrafung durch Mißachtung der rechtmäßigen Anordnung. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Parkgaragen sind nicht als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.5.1993 um 8.35 Uhr in Wien, W-Gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W 43 1.) teilweise auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benützt und 2.) das Kfz außerhalb der Bodenmarkierungen, die das Halten und Parken an der Örtlichkeit regeln, abgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) §8/4 StVO 2.) §9/7 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretunge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geltung der Bodenmarkierungen zum Halten und Parken erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von den Bodenmarkierungen umschlossen ist. Außerhalb dieses Bereiches gelten, sofern nicht eine andere Verordnungsbestimmung kundgemacht ist, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen (VwGH Verstärkter Senat 08.06.1993, 92/02/0263). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Bodenmarkierungen mehr lesen...
Dem Berufungswerber wurde mit einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten zur Last gelegt, er habe seinen Klein-LKW am ***199* in der Zeit von **** Uhr bis **** Uhr in S* P***** auf dem Parkplatz vor dem H***********, B*******platz **, außerhalb der dort durch Bodenmarkierungen angeordneten Schrägparkordnung und zwar parallel zum Fahrbahnrand unmittelbar hinter einem Behindertenparkplatz abgestellt und damit die Zufahrt zu dieser Abstellfläche versperrt. Er wurde von der Bezirkshauptmann... mehr lesen...
Rechtssatz: Die normative Wirkung der Bodenmarkierung erstreckt sich in örtlicher Hinsicht nur auf den Bereich, der von der Bodenmarkierung (zumindest teilweise) umschlossen ist, außerhalb des Bereiches gelten hingegen, sofern nicht andere Anordnungen verordnet und k undgemacht sind, die gesetzlichen Regeln für das Halten und Parken von Fahrzeugen, also die gesetzlichen Gebote nach §24 Abs1 und 3 und §23 Abs1 und 2 StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellt, daß der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf ... "das Fahrzeug innerhalb der deutlich sichtbar angebrachten Bodenmarkierung zum Halten abgestellt zu haben ..." und diese Bodenmarkierungen an der Tatörtlichkeit jedoch nicht verordnet sind, mangelt es diesem Vorwurf an der entsprechenden rechtlichen Grundlage (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrzeug ist nur dann entgegen den Bodenmarkierungen aufgestellt, wenn der Abstellplatz durch Bodenmarkierungen als Parkfläche bzw Abstellfläche gekennzeichnet ist. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24. August 1992, Zl 3-****-92 wurde der Beschuldigte der Übertretung des §9 Abs7 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er am 7. Juni 1992 in der Zeit von 14,45 Uhr - 15,00 Uhr im Stadtgebiet von N**********, auf dem Parkplatz gegenüber dem Krankenhaus N**********, P********** Straße *, den PKW mit dem behördlichen Kennz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn niemand behindert wird, darf auf Parkplätzen auch außerhalb von Bodenmarkierungen geparkt werden. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J K das Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird Herrn K zur Last gelegt, er habe am 15. März 1991 von 16,15 Uhr bis 16,40 Uhr in M auf dem Freiheitsplatz nächst Hausnummer 4 den PKW KZ N ******* entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §9 Abs7 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden)... mehr lesen...
Der Anzeige eines Gendarmeriebeamten des Gendarmerieposten xx vom 13. Februar 1991, GZP xx ist zu entnehmen, daß Herr E H am 16. November 1990 um 10,39 Uhr den Kombi KZ N in xx M, am Hauptplatz auf der Hauptplatzauffahrt südlich des Springbrunnens auf der dort für Rechtsabbieger vorgesehenen Fahrspur zum Halten abgestellt habe. (Der Beschuldigte habe sich von seinem Fahrzeug entfernt und sei es durch das verkehrsbehindert abgestellte Fahrzeug zu einer Verkehrsstauung gekommen.) Di... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufstellung eines Fahrzeuges zum Halten oder Parken außerhalb der Bodenmarkierung auch dann strafbar, wenn auf Einbahn ein Fahrstreifen von mindestens 2,5 m freibleibt. mehr lesen...