(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3) Durch die in Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen längstens für die Dauer der Verrichtung abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Bäume und sonstige Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen von der Bestreuung jedenfalls auszunehmen.
(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) | die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; | |||||||||
b) | die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken; | |||||||||
c) | zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen; | |||||||||
d) | die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind. |
(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Wo gibt es eine Definition für den Straßenrand? Bei uns ist die Fahrbahn seitlich direkt durch Mauer begrenzt mehr lesen...
Wenn eine Person sich nie an die Strassenverkehrsodnung §93 STVO hält, mit welcher Strafe muß er rechnen Wer vollzieht das Gesetz? Die Polizei fährt ohne etwas zu unternehmen einfach vorbei als wäre alles in Ordnung. Die Fußgänger müßen auf der Straße mitten in der Fahrbahn gehen, und nieman... mehr lesen...
Hallo, ich hätte eine Frage zur Schneeräumung. Ich habe ja eine Räumverpflichtung von 6 -22 Uhr Das kann ich aber nicht, da ich ganztägig Berufstätig bin! Was macht man in soch einem Fall? Schneeräumdienst - OK Was tun, wenn man sich diesen nicht leisten kann? Danke mehr lesen...
§ 93 StVO mit dem Titel "Pflichten der Anrainer" definiert doch den Anrainer speziell als "Eigentümer einer Liegenschaft". Für das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" StVO § 52/1 ist die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" oft in Verwendung. D... mehr lesen...
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