Rechtssatz: Eine rechtsgeschäftlich als Hausverwalter bestellte Person tritt an die Stelle des Eigentümers zur Wahrung der aus § 93 Abs 2 StVO sich ergebenden Säuberungspflichten, sind diese Pflichten nicht an einen Dritten übertragbar und ist für den Fall der Unterlassung der Pflichten - vorliegend Räumung des Daches um Schnee und Dachlawinen hintanzuhalten - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben. Der Auftrag an eine Firma allein die Räumung vorzunehmen exkulpiert nich... mehr lesen...