Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §93 Abs1;StVO 1960 §93 Abs3;StVO 1960 §93 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Beschränkt die dem Vertrag gem § 93 Abs 5 StVO zu Grunde liegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN die Schadenshaftung des Unternehmers der die Gehsteigsäuberung übernommen hat (hier: auf Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung), so ändert dies ... mehr lesen...