Begründung: Anfang Juli 2005 besuchte die Klägerin ihre Mutter, die im Haus ***** in ***** seit rund 30 Jahren eine Ferienwohnung hat. Diese liegt in der Wohnungseigentumsanlage *****. Die Erstbeklagte ist die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft. Die Zweitbeklagte ist Verwalterin dieser Liegenschaft. Die Wohnungseigentumsanlage ***** besteht im Wesentlichen aus dem Wohnhaus Nr 10, dem gegenüber liegenden Doppelwohnhaus Nr 12 und 12A und einer Parkgarage. Zwischen den Häusern ... mehr lesen...
Begründung: Am 3. 2. 2004 kam die Klägerin gegen 8.00 Uhr auf dem Gehweg der Hahnenkammstraße im Ortsgebiet von K***** zu Sturz, wobei sie sich den linken Unterarm brach. Die beklagte Partei ist Eigentümerin des der Liegenschaft EZ 25 des Grundbuches K***** zugehörigen Grundstückes Nr 527, auf welchem der asphaltierte Gehweg verläuft. In Gehrichtung der Klägerin (stadteinwärts) ist dieser Gehweg von der rechts daneben gelegenen Fahrbahn zunächst durch einen Grünstreifen, dann durch... mehr lesen...
Norm: StVO §93 Abs1StVO §93 Abs4 lita
Rechtssatz: Eine Verletzung der Anrainerpflicht nach § 93 Abs 1 StVO, deren Folgen (nicht entfernte oder gestreute Eiskruste) über den - hier auf Grund einer Gemeinde VO auf die Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeschränkten - Räumpflichtzeitraum hinaus bestehen, kann Grundlage eines außerhalb dieses Zeitraumes verwirklichten Schadenersatzanspruches sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §93 Abs1StVO §93 Abs4 lita
Rechtssatz: Der Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, daß sein Unfall auf die Verletzung der bestehenden Räumpflicht zurückzuführen ist, das heißt, daß seit dem Ende des Räumpflichtzeitraumes bis zum Unfall keine relevante Veränderung des Zustandes eingetreten ist. Entscheidungstexte 2 Ob 78/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1996 2 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte mit der am 8. November 1985 beim Erstgericht eingelangten Klage den Zuspruch eines Betrages von S 131.200 s.A. sowie die Feststellung, daß der Beklagte Dr. Johann P*** ihm für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 25. November 1983, der sich vor dem Haus Waldeggstraße 57 in Linz ereignet hätte, zu haften hat. Der Kläger brachte hiezu vor, daß er am 25. November 1983 gegen 6.20 Uhr auf dem Gehsteig vor dem Haus Linz, Waldeggstraße 57, infolge G... mehr lesen...