Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
1. | für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen, | |||||||||
2. | für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und | |||||||||
3. | für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden. |
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