Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a)Litera afür die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,
b)Litera bfür die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
c)Litera cfür die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,für die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a,,
d)Litera dfür Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
e)Litera efür die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach Paragraph 96, Absatz 7,,
f)Litera ffür die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),für die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a),
g)Litera gfür die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (Paragraph 101,),
h)Litera hfür die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2013)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,)
b)Litera bfür die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach Paragraph 65, Absatz 2,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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