Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
a)Litera adie Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Litera a,), jedoch nicht auf der Autobahn,
b)Litera bdie Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (Paragraphen 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (Paragraph 96,), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der Paragraphen 82 bis 88a,
c)Litera cdie Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (Paragraph 101,),
d)Litera ddie Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der Paragraphen 5,, 5a und 5b,
e)Litera edas Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (Paragraph 59,),
g)Litera gdie Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,),
h)Litera hdie Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (Paragraph 94 d,) ergibt.
(1a)Absatz eins aIm Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Absatz eins, Litera a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4,, 9 Absatz 7,, 23 bis 25 und 26a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
(Anm.: Abs. 1b und 1c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)Anmerkung, Absatz eins b und 1c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)
(2)Absatz 2Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (Paragraph 94, Absatz 3,) übertragen.
(3)Absatz 3Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Absatz eins, Litera f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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