§ 94d StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

  1. 1.Ziffer einsdie Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,,
  2. 1a.Ziffer eins adie Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,die Bewilligung von Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 8,,
  3. 1b.Ziffer eins bdie Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),die Bestimmung von Kurzparkzonen (Paragraph 25,),
  4. 1c.Ziffer eins cdie Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 5,,
  5. 2.Ziffer 2das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, Absatz 6,),
  6. 3.Ziffer 3die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (Paragraph 33, Absatz eins,),
  7. 3a.Ziffer 3 adie Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Paragraph 35,),
  8. 4.Ziffer 4die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denendie Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen
    1. a)Litera aBeschränkungen für das Halten und Parken,
    2. b)Litera bein Hupverbot,
    3. c)Litera cein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
    4. d)Litera dGeschwindigkeitsbeschränkungen
    erlassen werden,
  9. 4a.Ziffer 4 adie Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,,
  10. 5.Ziffer 5Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
  11. 6.Ziffer 6die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,die Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
  12. 7.Ziffer 7die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,die Bewilligung der Ladetätigkeit nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5,
  13. 8.Ziffer 8die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a,),
  14. 8a.Ziffer 8 adie Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),die Bestimmung von Wohnstraßen (Paragraph 76 b,),
  15. 8b.Ziffer 8 bdie Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (Paragraph 67,),
  16. 8c.Ziffer 8 cdie Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),die Bestimmung von Begegnungszonen (Paragraph 76 c,),
  17. 8d.Ziffer 8 ddie Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (Paragraph 76 d,),
  18. 9.Ziffer 9die Bewilligung nach § 82,die Bewilligung nach Paragraph 82,,
  19. 10.Ziffer 10die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (Paragraph 84, Absatz 3,),
  20. 11.Ziffer 11die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (Paragraph 85, Absatz 3,),
  21. 12.Ziffer 12die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,), sofern sich nicht aus Paragraph 95, die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
  22. 13.Ziffer 13die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 87, Absatz eins, (Wintersport auf Straßen),
  23. 14.Ziffer 14die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
  24. 15.Ziffer 15die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,),
  25. 15a.Ziffer 15 aDie Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a, (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
  26. 16.Ziffer 16die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,die Bewilligung von Arbeiten (Paragraph 90,) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
  27. 17.Ziffer 17die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (Paragraph 92, Absatz 3,),
  28. 18.Ziffer 18die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach Paragraph 93, Absatz 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
  29. 19.Ziffer 19die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,die Handhabung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4,,
  30. 20.Ziffer 20die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97a),
  31. 21.Ziffer 21die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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