§ 93 StVO mit dem Titel "Pflichten der Anrainer" definiert doch den Anrainer speziell als "Eigentümer einer Liegenschaft". Für das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" StVO § 52/1 ist die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" oft in Verwendung. D... mehr lesen...