Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 93 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. g StVO ist es, den Fußgängerverkehr an diesen Stellen von wesentlichen Behinderungen und Gefahren, die sich durch Schnee, Eis und Verunreinigungen ergeben können, freizuhalten. Die Regelung des § 92 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 4 lit. g StVO hingegen stellt auf bestimmte Verunreinigungen öffentlicher Straßen ab. Das Aufstellen von Gartenmöbeln, bestehend aus einem Tisch und zwei Sesseln, ist den Tatbeständen der §§ 93 Abs. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die Reinigungs(und Streu-)pflicht des § 93 Abs 1 StVO ist der Umstand, daß sich die betreffenden Gehsteige und Gehwege ...in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m... entlang der unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften befinden. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatort Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin bestreitet die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führt im wesentlichen aus, daß der der Gehsteig am Tatort am Vorfallstag mehrmals gesäubert und bestreut worden sei. Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.10.1992 anberaumt, zu der die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin und der Meldungsleger geladen wurden. Anläßlich der Einvernahme der Berufungswerberin in der mündlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die Säuberungen und die Bestreuung der Gehsteige bei andauerndem Regen mit Glatteisbildung bzw Schneefall und starkem Wind unterbleiben dürfen, zumal sich diese Maßnahmen gerade in einer solchen Situation im Interesse eines geordneten Fußgängerverkehrs als besonders notwendig erweisen. Schlagworte Gehsteig, Glatteis, Streupflicht, Unterlassung, andauernder Regen mehr lesen...