§ 86 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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