Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.7.1992, GZ: 15.1 Fr 161-90/5 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 5.12.1990 gegen 14.00 Uhr und 9.12.1990 gegen 15.30 Uhr als Eigentümer der Liegenschaft EZ 71 der KG und OG Mürzzuschlag nicht dafür gesorgt, daß der in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig in der W.-gasse, entlang seiner Liegenschaft im Ortsgebiet von Mürzzuschlag von Schnee gesäubert, sowie bei Schnee b... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unverbaute land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des § 93 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn sie als Bauland gewidmet ist, und zwar auch dann, wenn die Grundstücke unbebaut und landwirtschaftlich genutzt sind. mehr lesen...