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Im übrigenÜbrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß dieder §§ 54 § 52 (VerbotszonenVerbotszone), 57 der § 55 (Leitung der Wahl), 61 der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in AnstaltenWahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 19602004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Im übrigenÜbrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß dieder §§ 54 § 52 (VerbotszonenVerbotszone), 57 der § 55 (Leitung der Wahl), 61 der § 59 (Persönliche Ausübung des Wahlrechtes) und die §§ 65 bis 67 (Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen und Personal in AnstaltenWahlrechts) der Landtags-Wahlordnung 19602004, LGBl. Nr. 45 in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005