(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
a) | Heilquellen, | |||||||||
b) | Heilpeloide, | |||||||||
c) | Heilfaktoren. |
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hierfür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung des Vorkommens sowie seiner bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Anerkennung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen.
(2) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt, natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
a) | dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt, | |||||||||
b) | dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält, | |||||||||
c) | dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. |
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:
a) | dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist, | |||||||||
b) | dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind, | |||||||||
c) | dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. |
(1) Für die Erklärung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 das Vorhandensein von echt gelöster und kolloidal gelöster organischer Substanz, die einem anerkannten Heilmoor entstammt, nachzuweisen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation (Radon)/Liter enthalten.
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf der Bewilligung der Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Bewilligungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Benützung des Heilvorkommens erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist, | |||||||||
b) | die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung bei Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines anderen Heilvorkommens nachgewiesen werden, | |||||||||
c) | bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 lit. b vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren genügt als Mindestwert eine Menge von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm im badefertigen Wasser. |
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und c geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinne gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.
(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen Verkehr heilende, prophylaktische oder therapeutische Wirkungen zuzuschreiben oder ihre Produkte auf eine solche Art und Weise in den Verkehr zu setzen, dass der Eindruck erweckt wird, als ob ihnen eine der obgenannten Wirkungen zukommt, solange keine Anerkennung und Nutzungsbewilligung als Heilvorkommen vorliegt.
(3) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere der Hygiene, und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben und die Bezeichnung des Kurortes (§ 10) zu bestimmen. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in diesem
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs.1 vorhanden ist; | |||||||||
b) | die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind; | |||||||||
c) | allgemeine Voraussetzungen nachgewiesen werden, als welche insbesondere zu verstehen sind: | |||||||||
1. | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Einrichtungen zur Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe; | |||||||||
2. | Maßnahmen gegen die Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung; | |||||||||
3. | die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes zumindest während der Kursaison; | |||||||||
4. | das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in angemessener Entfernung, die durch öffentliche Verkehrsmittel ohne besondere Schwierigkeiten überwunden werden kann; | |||||||||
5. | ausreichende Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln von einwandfreier Beschaffenheit und bei einer Jahresfrequenz von mehr als 3000 Kurgästen Einrichtungen zur Beaufsichtigung des Verkehrs mit Lebensmitteln, namentlich mit Milch; | |||||||||
6. | den hygienischen Anforderungen entsprechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste; Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist; das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; | |||||||||
7. | Maßnahmen gegen die Gefährdung und Belästigung der Kurgäste durch den Verkehr, insbesondere das Vorhandensein mindestens einer für die jeweilige Jahresfrequenz an Kurgästen ausreichenden, allgemein zugänglichen, für jeden Fahrzeugverkehr gesperrten Promenade oder begehbaren Parkanlage; | |||||||||
8. | das Vorhandensein eines geschulten Bade- und Pflegepersonals, soweit solches durch am Ort zu verabreichende balneotherapeutische Anwendungen des Heilvorkommens erforderlich ist; | |||||||||
9. | das Vorhandensein genügender Aufenthaltsräume für die Kurgäste. |
(1) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 und überdies an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer ortsfesten wissenschaftlichen meteorologischen Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden. Dieser Nachweis ist vom Antragsteller durch ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien zu erbringen, das nicht älter als 1 Jahr sein darf.
(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Die heilklimatischen Kurorte müssen:
a) | natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen, wie: | |||||||||
1. | Reizfaktoren (Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder | |||||||||
2. | Schonfaktoren (Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder | |||||||||
3. | eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; | |||||||||
4. | relativ seltene Nebelbildung, geringe Abkühlungsgrößen, eine Verteilung der Niederschläge, die einen hinreichenden Aufenthalt im Freien gestatten, und das Fehlen einer Belästigung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase bzw. Rauch von Industrieanlagen u. dgl.; | |||||||||
b) | ausreichende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen; | |||||||||
c) | eine möglichst lärmfreie Lage haben, von Störungen durch starken Durchzugsverkehr unbehelligt sein und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen liegen, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können. |
(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Hiezu gehören neben den in Abs. 2 lit. b und c enthaltenen Erfordernissen:
a) | ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und mit einer Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestatten, | |||||||||
b) | eine Ausstattung der ortsfesten Klimastation im Sinne des Abs.4, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße entbehrlich sind. |
(4) Die ortsfeste wissenschaftliche Klimastation (Abs. 1) muß nach den Richtlinien der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien ausgestattet und mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine mindestens alle 5 Jahre zu wiederholende Meßreihe geprüft werden. Hinsichtlich der Strahlungsstärke können für benachbarte heilklimatische Kurorte gemeinsame Werte erstellt werden.
(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) | als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht; | |||||||||
d) | oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.). |
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 8 oder 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf im öffentlichen Verkehr einem Gebiet keine heilklimatische oder sonstige balneologische, prophylaktische oder therapeutische Wirkung zugeschrieben und keine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs.1 widersprechende Bezeichnung zu führen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sind auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, einer Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 9 Abs.1 erforderliche Nachweis erbracht wurde, | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt oder Kureinrichtung in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind, | |||||||||
c) | hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen beigebracht werden, | |||||||||
d) | die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung erforderlichen medizinischen Apparate und technische Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen, | |||||||||
e) | die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber zu bestellenden geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird, | |||||||||
f) | der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, die nötige Verläßlichkeit besitzt und gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen, | |||||||||
g) | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Einrichtungen zur Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe vorhanden sind, | |||||||||
h) | das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- und Pflegepersonals nachgewiesen wird. |
(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen maßgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung wie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.
(4) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so dass der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.
(6) Die Sperre ist aufzuheben, wenn der Anlaß hiezu behoben worden ist.
(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen (wie z. B.: bauliche Umgestaltungen größeren Umfanges, Änderungen des Verwendungszweckes, Auflassung von Betriebsräumlichkeiten) sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Wenn sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung, für welche die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Betriebsbewilligung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.
(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Landesregierung den Betrieb zu sperren (§ 11 Abs. 5) oder auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§ 11 Abs. 1), die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen. In den Fällen des § 11 Abs. 7 kann eine entsprechende Änderung der Anstaltsordnung aufgetragen werden.
(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen; | |||||||||
b) | Angaben über die Organisation der Anstalt sowie die physische oder juristische Person ihres Rechtsträgers; | |||||||||
c) | die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe; | |||||||||
d) | die Regelung der Dienstesobliegenheiten des die Aufsicht führenden Arztes (§ 11 Abs. 2 lit. e), gegebenenfalls der Leiter einzelner Abteilungen der Anstalt und gruppenweise aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der Anstalt gegebenen Umfang; | |||||||||
e) | einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 14) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung. |
(3) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Alle in einer Kuranstalt oder -einrichtung beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder -einrichtung; sie besteht jedoch dann nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder Rechtspflege gerechtfertigt ist. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile und Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.
(2) Heilklimatische Kurorte haben mindestens alle 5 Jahre, Luftkurorte mindestens alle 10 Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung und das Klima des Ortes nicht wesentlich geändert haben.
(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer im Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.
(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die durch Verordnung der Landesregierung hiefür zugelassen sind. Es dürfen nur solche Institute usw. zugelassen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Wenn das analysierende Institut oder Laboratorium bzw. die analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes steht, so sind die am Schluß der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.
(5) Die Inhaber der Heilvorkommen und im Falle des Abs. 2 die Kurkommissionen haben innerhalb der gesetzlich normierten Fristen die Analysenbefunde in einer beglaubigten Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen und im Original stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.
(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.
(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs.1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 6 Monaten nach Einlangen der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder Anwendung ist zu untersagen, wenn die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen.
(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in der Werbung der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.
(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich gemeldeten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen so auszudehnen, daß vor Inanspruchnahme dieser Indikationen und Anwendungsformen durch den Inhaber oder Nutzungsberechtigten die im Abs. 1 vorgesehene Meldung unter Beischluß eines Gutachtens eines medizinischen Experten für Balneologie zu erstatten und deren Nichtuntersagung binnen 3 Monaten abzuwarten ist.
(6) Jede aufdringliche, jede den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende und jede aus Laienurteilen über Behandlungserfolge bestehende Werbung für Heilvorkommen oder Produkte von Heilvorkommen ist verboten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag und darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist, | |||||||||
b) | das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist, | |||||||||
c) | sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung oder beim Versand selbst nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern, | |||||||||
d) | die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind. |
(2) Der Antragsteller hat die im Abs. 1 lit. b bis d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die balneologische Bezeichnung sowie die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine Kurzfassung der letzten Analyse mit Datum sowie Angabe der untersuchenden Stelle, der für das Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(5) Wässer von Heilquellen, die im natürlichen Zustand zum Versand gelangen und bei denen auch ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(6) Es ist verboten, Produkte, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung oder Aufmachung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, in Verkehr zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen, wobei die betroffenen Gemeinden zu hören sind.
(2) Der Kurbezirk eines Kurortes hat das gesamte Gebiet zu umfassen, in dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen sich aber nach Möglichkeit mit diesen decken.
(3) Die Landesregierung kann eine Änderung der Grenzen des Kurbezirkes auf Vorschlag einer dem Kurbezirk angehörenden Gemeinde, der Kurkommission oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung vornehmen, wenn eine solche Änderung im Interesse des Kurbetriebes gelegen ist.
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Er wird durch den Vorsitzenden der Kurkommission und ein weiteres von dieser Kommission bestimmtes Mitglied vertreten.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a) | Beiträge aus der Landeskurabgabe und allfällige Förderungsbeiträge des Landes Steiermark, | |||||||||
b) | freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten, | |||||||||
c) | freiwillige Zuwendungen der den Kurbezirk bildenden Gemeinden, | |||||||||
d) | sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus dem Vermögen des Kurfonds und alle Einnahmen aus der Tätigkeit und den Geschäften der Kurkommission. |
(4) Die Mittel des Kurfonds sind ausschließlich für Aufwendungen bestimmt, die zur Erfüllung der der Kurkommission nach § 21 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort (§ 25) schließt die Auflösung des Kurfonds in sich. Das Vermögen des Kurfonds geht mit der Auflösung auf die dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden über. Einigen sich die berechtigten Gemeinden nicht binnen einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung, über die Aufteilung des Vermögens untereinander, so findet der Vermögensübergang in dem Verhältnis statt, in dem die Gemeinden mit ihrem Gebiete dem Kurbezirk angehören. Diese Aufteilung ist durch Bescheid der Landesregierung festzusetzen.
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. Ihre Funktionsdauer beträgt 5 Jahre.
(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sind
a) | der Bürgermeister der Sitzgemeinde des Kurfonds als Vorsitzender, | |||||||||
b) | Vertreter der ganz oder teilweise den Kurbezirk bildenden Gemeinden, und zwar für die Sitzgemeinde des Kurfonds 2 Vertreter und für die übrigen Gemeinden je 1 Vertreter, | |||||||||
c) | 2 Vertreter der Kurmittelbesitzer, | |||||||||
d) | 1 Vertreter der gesamten im Kurbezirk befindlichen Kuranstalten und -einrichtungen und 1 Vertreter der Fremdenverkehrsbetriebe, | |||||||||
e) | 1 Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Ärzte, | |||||||||
f) | 1 Vertreter der Dienstnehmer in den örtlichen Kuranstalten, Kureinrichtungen und Fremdenverkehrsbetrieben, | |||||||||
g) | bis zu 2 Vertreter der Sozialversicherungsträger, die im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen. |
(3) Wenn der Vorsitzende unter Beibehaltung dieser Funktion die Geschäfte nicht selbst führt, wird aus der Mitte der Kurkommission ein geschäftsführender Vorsitzender gewählt.
(4) Die beiden Vertreter nach Abs. 2 lit. c werden vom Kurmittelbesitzer namhaft gemacht. Mehrere Kurmittelbesitzer desselben Kurbezirkes haben die beiden Vertreter gemeinsam namhaft zu machen.
(5) Die Vertreter nach Abs.2 lit.b werden auf Vorschlag der Gemeinden, nach Abs. 2 lit. d der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, nach Abs. 2 lit. e der Ärztekammer für Steiermark und nach Abs. 2 lit. f der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark durch die Landesregierung zu ordentlichen Mitgliedern der Kurkommission bestellt.
(6) Unterhalten Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten oder weisen sie Versicherte zu mehr als 50 Prozent auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes ein, ist von der Landesregierung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Vertreter derselben als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen. Umfassen die von den Sozialversicherungsträgern im Kurbezirk unterhaltenen Kuranstalten (Kurheime) mehr als 50 Prozent der gesamten im Kurbezirk für Kurgäste ständig zur Verfügung stehenden Plätze, so ist ein zweiter Vertreter der Sozialversicherungsträger als ordentliches Mitglied der Kurkommission zu bestellen.
(7) Die Kurkommission kann einen Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Handelsgewerbetreibenden und einen Vertreter der dort ansässigen Privatzimmer-Vermieter sowie den allenfalls bestellten leitenden Bediensteten des Büros der Kurkommission als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme der Kurkommission zuziehen.
(8) Die Kurkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist Verneinung.
(9) Die Mitglieder der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch aus Mitteln des Kurfonds die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes.
(10) Einrichtungen, welchen die Bezeichnung „Kurfonds“ oder „Kurkommission“ im Sinne dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinne dieses Gesetzes handelt.
(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereiches
a) | die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste; | |||||||||
b) | die Anschaffung und Beistellung von Anlagen und Einrichtungen aller Art, die dazu bestimmt sind, vorwiegend den Kurgästen zu dienen und den Kurort zu fördern; | |||||||||
c) | die zweckentsprechende Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen; | |||||||||
d) | die Verwaltung des Kurfonds-Vermögens; | |||||||||
e) | die Erstattung einschlägiger Gutachten und Vorschläge in Angelegenheiten des Kurbetriebes; | |||||||||
f) | die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben und für den Kurort zu werben; | |||||||||
g) | einen Jahresbericht über den Betrieb des Kurortes an Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und an die Landesregierung zu erstatten; | |||||||||
h) | die Geschäfte zu besorgen, die der Kurkommission allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind. |
(2) Die Kurkommission hat für die Gebarung des Kurfonds eine selbständige Buch- und Kassenführung einzuführen und zu unterhalten.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds hat die Kurkommission alljährlich einen Jahresvoranschlag und einen Jahresrechnungsabschluß zu erstellen. Beide Gebarungsnachweisungen sind nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung bis spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Landesregierung schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(4) Die Beschlüsse der Kurkommission gelten dann als Empfehlungen an die Gemeinden des Kurbezirkes, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die in deren Wirkungsbereich fallen.
(1) Innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung als Kurort hat die Landesregierung für jede Kurkommission durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, zu der die Kurkommission Vorschläge erstatten kann.
(2) Die Kurordnung hat zu beinhalten:
a) | die Grenzen des Kurbezirkes (§ 18); | |||||||||
b) | die Dauer der Kursaison (Vor-, Haupt- und Nachsaison); | |||||||||
c) | die Geschäftsordnung der Kurkommission; | |||||||||
d) | die Festlegung von Arbeitsgebieten, die von ordentlichen Mitgliedern der Kurkommission als Referenten wahrzunehmen sind; | |||||||||
e) | die Bestimmungen über die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses für den Kurfonds (§ 21 Abs. 3); | |||||||||
f) | die Vorschriften über das Büro der Kurkommission und dessen Führung. |
(3) Allenfalls notwendige oder sonst beabsichtigte Änderungen der Kurordnung sind von der Kurkommission nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung mit entsprechender Begründung der Landesregierung vorzuschlagen.
Die Kurkommission kann sich für die Durchführung ihrer Aufgaben und Geschäfte eines Büros bedienen, das entweder vom Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorsitzenden, einem Mitglied der Kurkommission oder allenfalls von einem leitenden Bediensteten zu führen ist. Der jeweilige Leiter des Büros ist in seiner Tätigkeit, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden handelt, die unmittelbar der Kurkommission verantwortlich sind, dem Vorsitzenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden der Kurkommission unterstellt und an dessen Aufträge gebunden.
(1) Die Tätigkeit und die Finanzgebarung der Kurkommission unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die Sitzungsprotokolle und in die Korrespondenz der Kurkommission sowie in die von ihr geschlossenen Verträge, in die Geschäftsbücher, Rechnungen und Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Kurkommission zu verlangen und nötigenfalls Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Kurkommission einen Vertreter zu entsenden und gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat die Auflösung der Kurkommission zu verfügen, wenn diese dauernd arbeits- und beschlußunfähig wird. Sie kann deren Auflösung anordnen, wenn die Geschäftsführung zu wiederholten Malen gegen die Gesetze verstößt.
(4) Bei Auflösung der Kurkommission hat die Landesregierung eine aus Mitteln des Kurfonds zu entschädigende geeignete Person mit der einstweiligen Führung der Geschäfte zu betrauen. Die Neubildung der Kurkommission hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
(5) Gegen die Geschäftsführung oder Beschlüsse der Kurkommission, wodurch deren Wirkungsbereich überschritten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird, ist die Beschwerde an die Landesregierung zulässig.
(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. nach § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
a) | eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn | |||||||||
b) | der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) beantragt. |
(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden. Der Wirkungsbereich des Landeshauptmannes in Ausübung der sanitären Aufsicht wird hiedurch nicht berührt.
(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung bzw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung hat mit Bescheid zu erfolgen und ist in gleicher Weise wie die Anerkennung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 11) oder der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 17) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 14) sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu EUR 726, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
(3) Die Geldstrafen und Verfallserlöse fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002
Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die im § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 3 lit. c und Abs. 5 und § 20 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen nicht der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen.
(2) Die Kurordnungen jener Kurorte, die im Sinne des Abs. 1 keiner Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen, sind binnen Jahresfrist nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Anpassung an die Vorschriften des § 22 neu zu erlassen.
(3) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw. untersagt werden, wenn die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
a) | eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 20 Jahre ist, oder | |||||||||
b) | eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 5 Jahre ist, | |||||||||
durchführen zu lassen und die Analysen in einer beglaubigten Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden. |
(5) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als Kurorte gelten, haben binnen 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 3 lit. b entsprechende Klimastation zu errichten und ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs.2 einzuholen, wenn das zuletzt erstattete Gutachten älter als 10 Jahre ist.
(6) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben. Mit dieser Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezember 1954, LGBl. Nr. 60, über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Steiermark (Heilquellen- und Kurorte-Landesgesetz).
(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.
(1) Die Einfügung des § 27a durch die Novelle LGBl. Nr. 168/1969 ist am 16. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 26 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(3) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 2 Abs. 1 letzter Satz, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1 und 5, des § 16 Abs. 1, des § 17 Abs. 1, des § 25 Abs. 1 lit. b und des § 27 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, LGBl. Nr. 87/2013
Zu § 3 lit.b
Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a) | einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder | |||||||||
b) | eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20o C am Quellenaustritt oder | |||||||||
c) | einen Mindestgehalt an natürlichem, freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder | |||||||||
d) | unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe: |
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg,
Jodquellen: Jod 1 mg/kg,
Schwefelquellen: 1 mg/kg titrierbarer Schwefel,
Radon-Wässer für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10-9 Curie (c)/kg,
Radon-Wässer für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10-9 Curie (c)/kg.
Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
Zu § 7 Abs.1
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:
a) | Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen. | |||||||||
b) | Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20o C als Thermen. | |||||||||
c) | Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes. | |||||||||
d) | Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d grundsätzlich als Radonwässer; sie können auch die Zusatzbezeichnung „radioaktiv“ führen. | |||||||||
e) | Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge. | |||||||||
f) | Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- und Chlorionen, das sind mindestens 5.5 g/kg Natrium- und 8.5 g/kg Chlor-Ion, enthalten, als Solequellen oder Solen. |
Zu § 15
Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
a) | Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; | |||||||||
b) | physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20o C, Dichte bei 20o C, Trockenrückstand bei 105o und 180o C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente; | |||||||||
c) | chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%; nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0o C und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in % der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers; | |||||||||
d) | Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel); | |||||||||
e) | biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen); | |||||||||
f) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
g) | Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers. |
Zu § 15
Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:
a) | Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; | |||||||||
b) | physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20o C, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20o C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon, Menge der frei aufsteigenden Quellgase; | |||||||||
c) | chemische Untersuchung: mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod (als Jod-Ion),, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0o C und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers | |||||||||
d) | Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
Zu § 15
Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:
a) | Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; | |||||||||
b) | physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20o C, Trockenrückstand bei 180o C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt; | |||||||||
c) | chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat; qualitative Prüfung auf Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Ion, wenn hievon mehr als Spuren vorhanden, gleichfalls quantitative Bestimmung; ferner quantitative Bestimmung eventuell vorhandener charakterisierender Bestandteile wie Jod, titrierbarer Schwefel; Aufstellung der Ionen-Tabelle in mg/kg und mval/kg, Berechnung der Summe von Kalium und Natrium aus der Differenz der Anionen- und Kationen-Summe als Natrium-Ion und Ausrechnung der mval% aller Ionen. Quantitative Ermittlung der freien Kohlensäure CO2 in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0o C und 760 Torr. Kaliumpermanganatverbrauch. Charakteristik des Quellenwassers | |||||||||
d) | Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel); | |||||||||
e) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
f) | Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/1969
Zu § 15
Eine P e l o i d – V o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:
a) | kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen; | |||||||||
b) | makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad; | |||||||||
c) | mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz; | |||||||||
d) | physikalische Untersuchung: pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode; | |||||||||
e) | chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile; | |||||||||
f) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
g) | bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers; Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, pH-Wert elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20o C, Trockenrückstand bei 105o und 180o C, Glühverlust, Glührückstand, Kaliumpermanganatverbrauch, anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ; | |||||||||
h) | Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen; Vergleich der neuen Analysenbefunde mit den vorausgegangenen und Diskussion etwaiger Unterschiede. |
Zu § 15
Eine P e l o i d – K o n t r o l l a n a l y s e hat folgende Angaben zu umfassen:
a) | kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad; | |||||||||
b) | physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte; | |||||||||
c) | chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50; | |||||||||
d) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
e) | bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20o C, pH-Wert elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt; | |||||||||
f) | Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen. |
Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz).
Stammfassung: LGBl. Nr. 161/1962 (V. GPStLT EZ 181)
Änderung
LGBl. Nr. 168/1969 (VI. GPStLT EZ 753)