(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag und darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Anerkennung (§ 2) erteilt worden ist, | |||||||||
b) | das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist, | |||||||||
c) | sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung oder beim Versand selbst nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern, | |||||||||
d) | die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind. |
(2) Der Antragsteller hat die im Abs. 1 lit. b bis d geforderten Voraussetzungen durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die balneologische Bezeichnung sowie die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine Kurzfassung der letzten Analyse mit Datum sowie Angabe der untersuchenden Stelle, der für das Versandprodukt anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(5) Wässer von Heilquellen, die im natürlichen Zustand zum Versand gelangen und bei denen auch ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(6) Es ist verboten, Produkte, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung oder Aufmachung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, in Verkehr zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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