§ 29 Stmk. HK Schlußbestimmungen

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren alle bisher in Kraft stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, ihre Gültigkeit, insbesondere das Gesetz vom 4. Dezember 1954, LGBl. Nr. 60, über die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Steiermark (Heilquellen- und Kurorte-Landesgesetz).

(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes beziehen, nicht berührt.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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