(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen, wobei die betroffenen Gemeinden zu hören sind.
(2) Der Kurbezirk eines Kurortes hat das gesamte Gebiet zu umfassen, in dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen sich aber nach Möglichkeit mit diesen decken.
(3) Die Landesregierung kann eine Änderung der Grenzen des Kurbezirkes auf Vorschlag einer dem Kurbezirk angehörenden Gemeinde, der Kurkommission oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung vornehmen, wenn eine solche Änderung im Interesse des Kurbetriebes gelegen ist.
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