(1) Innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung als Kurort hat die Landesregierung für jede Kurkommission durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, zu der die Kurkommission Vorschläge erstatten kann.
(2) Die Kurordnung hat zu beinhalten:
a) | die Grenzen des Kurbezirkes (§ 18); | |||||||||
b) | die Dauer der Kursaison (Vor-, Haupt- und Nachsaison); | |||||||||
c) | die Geschäftsordnung der Kurkommission; | |||||||||
d) | die Festlegung von Arbeitsgebieten, die von ordentlichen Mitgliedern der Kurkommission als Referenten wahrzunehmen sind; | |||||||||
e) | die Bestimmungen über die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresrechnungsabschlusses für den Kurfonds (§ 21 Abs. 3); | |||||||||
f) | die Vorschriften über das Büro der Kurkommission und dessen Führung. |
(3) Allenfalls notwendige oder sonst beabsichtigte Änderungen der Kurordnung sind von der Kurkommission nach Beschlußfassung in einer Kurkommissionssitzung mit entsprechender Begründung der Landesregierung vorzuschlagen.
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