(1) Die Tätigkeit und die Finanzgebarung der Kurkommission unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die Sitzungsprotokolle und in die Korrespondenz der Kurkommission sowie in die von ihr geschlossenen Verträge, in die Geschäftsbücher, Rechnungen und Belege und sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Kurkommission zu verlangen und nötigenfalls Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Kurkommission einen Vertreter zu entsenden und gesetzwidrige Beschlüsse aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat die Auflösung der Kurkommission zu verfügen, wenn diese dauernd arbeits- und beschlußunfähig wird. Sie kann deren Auflösung anordnen, wenn die Geschäftsführung zu wiederholten Malen gegen die Gesetze verstößt.
(4) Bei Auflösung der Kurkommission hat die Landesregierung eine aus Mitteln des Kurfonds zu entschädigende geeignete Person mit der einstweiligen Führung der Geschäfte zu betrauen. Die Neubildung der Kurkommission hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
(5) Gegen die Geschäftsführung oder Beschlüsse der Kurkommission, wodurch deren Wirkungsbereich überschritten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird, ist die Beschwerde an die Landesregierung zulässig.
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