§ 8 Stmk. HK Anerkennung als Kurort

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere der Hygiene, und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben und die Bezeichnung des Kurortes (§ 10) zu bestimmen. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen.

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in diesem

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs.1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine Voraussetzungen nachgewiesen werden, als welche insbesondere zu verstehen sind:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Einrichtungen zur Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;

2.

Maßnahmen gegen die Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes zumindest während der Kursaison;

4.

das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in angemessener Entfernung, die durch öffentliche Verkehrsmittel ohne besondere Schwierigkeiten überwunden werden kann;

5.

ausreichende Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln von einwandfreier Beschaffenheit und bei einer Jahresfrequenz von mehr als 3000 Kurgästen Einrichtungen zur Beaufsichtigung des Verkehrs mit Lebensmitteln, namentlich mit Milch;

6.

den hygienischen Anforderungen entsprechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste; Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist; das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;

7.

Maßnahmen gegen die Gefährdung und Belästigung der Kurgäste durch den Verkehr, insbesondere das Vorhandensein mindestens einer für die jeweilige Jahresfrequenz an Kurgästen ausreichenden, allgemein zugänglichen, für jeden Fahrzeugverkehr gesperrten Promenade oder begehbaren Parkanlage;

8.

das Vorhandensein eines geschulten Bade- und Pflegepersonals, soweit solches durch am Ort zu verabreichende balneotherapeutische Anwendungen des Heilvorkommens erforderlich ist;

9.

das Vorhandensein genügender Aufenthaltsräume für die Kurgäste.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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