(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen nicht der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen.
(2) Die Kurordnungen jener Kurorte, die im Sinne des Abs. 1 keiner Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedürfen, sind binnen Jahresfrist nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes in Anpassung an die Vorschriften des § 22 neu zu erlassen.
(3) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw. eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw. untersagt werden, wenn die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
a) | eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 20 Jahre ist, oder | |||||||||
b) | eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 5 Jahre ist, | |||||||||
durchführen zu lassen und die Analysen in einer beglaubigten Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden. |
(5) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als Kurorte gelten, haben binnen 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 3 lit. b entsprechende Klimastation zu errichten und ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs.2 einzuholen, wenn das zuletzt erstattete Gutachten älter als 10 Jahre ist.
(6) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung bekanntzugeben. Mit dieser Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
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