(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 11) oder der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 17) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 14) sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu EUR 726, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
(3) Die Geldstrafen und Verfallserlöse fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002
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