§ 26 Stmk. HK Strafbestimmungen

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Zuwiderhandlungen gegen die im § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 aufgestellten Verbote oder die im § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 aufgestellten Gebote, der Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 11) oder der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 17) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 14) sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu EUR 726, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

(2) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gesetzt wurden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Geldstrafen und Verfallserlöse fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Stmk. HK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Stmk. HK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Stmk. HK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Stmk. HK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Stmk. HK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Stmk. HK
§ 27 Stmk. HK