(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) | als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht; | |||||||||
d) | oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u. dgl.). |
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 8 oder 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf im öffentlichen Verkehr einem Gebiet keine heilklimatische oder sonstige balneologische, prophylaktische oder therapeutische Wirkung zugeschrieben und keine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs.1 widersprechende Bezeichnung zu führen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 6 sind auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.
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