(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Landesregierung hat im Anerkennungsbescheid die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung des Vorkommens sowie seiner bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Die Anerkennung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen.
(2) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt, natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als 1 Jahr sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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