§ 13 Stmk. HK Anstaltsordnung

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) in der Betriebsbewilligung (§ 11 Abs. 1), die Erlassung einer Anstaltsordnung aufzutragen. In den Fällen des § 11 Abs. 7 kann eine entsprechende Änderung der Anstaltsordnung aufgetragen werden.

(2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Darlegung der Aufgaben, welche die Kuranstalt und die bereitgestellten Einrichtungen nach dem besonderen Anstaltszweck erfüllen sollen;

b)

Angaben über die Organisation der Anstalt sowie die physische oder juristische Person ihres Rechtsträgers;

c)

die Grundzüge der Verwaltung der Anstalt, insbesondere die Anführung und die Zusammensetzung der dazu berufenen Organe;

d)

die Regelung der Dienstesobliegenheiten des die Aufsicht führenden Arztes (§ 11 Abs. 2 lit. e), gegebenenfalls der Leiter einzelner Abteilungen der Anstalt und gruppenweise aller anderen beschäftigten Personen in dem durch die besonderen Verhältnisse der Anstalt gegebenen Umfang;

e)

einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht (§ 14) und die Regelung der disziplinären Ahndung ihrer Verletzung.

(3) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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