(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. nach § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
a) | eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn | |||||||||
b) | der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) beantragt. |
(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden. Der Wirkungsbereich des Landeshauptmannes in Ausübung der sanitären Aufsicht wird hiedurch nicht berührt.
(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung bzw. einer Benützungs- oder Vertriebsbewilligung hat mit Bescheid zu erfolgen und ist in gleicher Weise wie die Anerkennung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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