(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt oder Kureinrichtung auf einen anderen Rechtsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. f gegeben sind.
(2) Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von 6 Monaten, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Landesregierung den Betrieb zu sperren (§ 11 Abs. 5) oder auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
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