(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
a) | Heilquellen, | |||||||||
b) | Heilpeloide, | |||||||||
c) | Heilfaktoren. |
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hierfür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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