(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen Verkehr heilende, prophylaktische oder therapeutische Wirkungen zuzuschreiben oder ihre Produkte auf eine solche Art und Weise in den Verkehr zu setzen, dass der Eindruck erweckt wird, als ob ihnen eine der obgenannten Wirkungen zukommt, solange keine Anerkennung und Nutzungsbewilligung als Heilvorkommen vorliegt.
(3) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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