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Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Zu § 7 Abs.1

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20o C als Thermen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes.

d)

Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d grundsätzlich als Radonwässer; sie können auch die Zusatzbezeichnung „radioaktiv“ führen.

e)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge.

f)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- und Chlorionen, das sind mindestens 5.5 g/kg Natrium- und 8.5 g/kg Chlor-Ion, enthalten, als Solequellen oder Solen.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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