Anl. 2 Stmk. HK

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zu § 7 Abs.1

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs.1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20o C als Thermen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes.

d)

Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d grundsätzlich als Radonwässer; sie können auch die Zusatzbezeichnung „radioaktiv“ führen.

e)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge.

f)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- und Chlorionen, das sind mindestens 5.5 g/kg Natrium- und 8.5 g/kg Chlor-Ion, enthalten, als Solequellen oder Solen.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 2 Stmk. HK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 2 Stmk. HK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 2 Stmk. HK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 2 Stmk. HK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 2 Stmk. HK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1 Stmk. HK
Anl. 3 Stmk. HK