§ 3 Stmk. HK Anerkennung als Heilquelle

Stmk. HK - Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird:

a)

dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

b)

dass das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,

c)

dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 16.10.1962 bis 31.12.9999
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