(1) Für die Erklärung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 das Vorhandensein von echt gelöster und kolloidal gelöster organischer Substanz, die einem anerkannten Heilmoor entstammt, nachzuweisen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens 1.10-9 Curie Radiumemanation (Radon)/Liter enthalten.
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