(1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen haushaltsleitenden Organen jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 12 und 13 zu übermitteln.
(2) Die Berichte haben neben
1. | den zahlenmäßigen Darstellungen, | |||||||||
2. | eine Analyse aller Abweichungen, | |||||||||
3. | Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) der Aufwendungen und Erträge sowie Auszahlungen und Einzahlungen des laufenden Finanzjahres und | |||||||||
4. | bei Abweichungen vom geltenden Landesfinanzrahmen oder Landesbudget Vorschläge für Steuerungsmaßnahmen zu enthalten. |
(3) Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Landesfinanzrahmens gesondert darzustellen.
(4) Die haushaltleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte auf Global- und Bereichsbudgetsebene zusammenzufassen und in landesweit einheitlichen Erfassungsmasken in elektronischer Form darzustellen.
(6) Bei Abweichungen vom Landesbudget sind auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.
(7) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 für das Finanzjahr vom Landtag kein Landesbudget beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge gemäß Art. 19 Abs. 7 L-VG getroffen wurde, ist das zuletzt beschlossene Landesbudget den Controllingberichten zu Grunde zu legen.
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