§ 9 StLHVO Liquiditätsplanung

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft eine Liquiditätsplanung durchzuführen.

(2) Die Liquiditätsplanung mit den zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen ist jeweils bis 25. eines jeden Monats für den darauffolgenden Monat grundsätzlich auf Tagesbasis von der haushaltsführenden Stelle an die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung zu melden. Maßgebend ist der jeweilige Tag der Belastung bzw. Gutschrift am Landeskonto.

(3) Einzelbeträge bis zu EUR 1 Mio. sind in Summe als Gesamtbetrag ohne Zahlungsgrund darzustellen. Einzelbeträge über EUR 1 Mio. sind getrennt und mit einer kurzen Angabe des Zahlungsgrundes zu melden.

(4) Mehrausgaben und Mindereinnahmen gegenüber den ursprünglich gemeldeten Tagesbeträgen sind grundsätzlich unverzüglich nach Bekanntwerden des Bedarfes zu melden, sofern sie den Betrag von € 500.000 übersteigen. Sollten solche Meldungen nicht mindestens zwei Arbeitstage vor der gemeldeten Auszahlung oder Einzahlung erfolgen, so sind vorgesehene Auszahlungen entsprechend zurückzustellen.

In Kraft seit 30.04.2014 bis 31.12.9999
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