(1) Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisbudget gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen budgetierten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2) Über das Controlling der Ergebnisrechnung ist von den haushaltsleitenden Organen zu berichten.
(3) Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
1. | die Prognoserechnungen und | |||||||||
2. | die Analyse aller Abweichungen. |
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