§ 19 StLHVO Kostenartenrechnung

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Kostenartenrechnung dokumentiert welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe, innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind und gibt somit Aufschluss über den Werteverzehr (primäre Kosten) sowie den internen Wertefluss (sekundäre Kosten) innerhalb der Organisationseinheiten.

(2) Die Erfassung der Kostenarten erfolgt im Allgemeinen durch die Überleitung der Sachkonten der Ergebnisrechnung im Rahmen der Haushaltsverrechnung dadurch, dass aus jedem Sachkonto eine Kostenart abgeleitet wird. Daneben können Kostenarten (z.B. Personalkosten) auch über andere Erfassungssysteme gebucht werden.

(3) Bei den durch die Integration der Ergebnisrechnung erfassten Beträgen kann es notwendig sein, zeitliche oder sachliche oder wertmäßige Abgrenzungen vorzunehmen. Dies erfolgt automatisiert im EDV-System des Landesrechnungswesens.

(4) Kalkulatorische Kosten werden nur in Ausnahmefällen angesetzt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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