§ 21 StLHVO Kostenstellenrechnung

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Kostenstelle ist der Ort der Kostenentstehung und der Leistungserbringung. Sie kann nach Verantwortungsbereichen oder räumlichen oder funktionalen oder aufbauorganisatorischen oder verrechnungstechnischen Aspekten gebildet werden.

(2) Die Kostenstellen sind nach der bestehenden Organisationsstruktur (Organigramm) der Landesverwaltung hierarchisch zu gliedern. Zusätzliche Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen können verwendet werden.

(3) Zur Sammlung der nicht direkt auf Kostenträger zurechenbaren Kosten ist je Abteilung mindestens eine Kostenstelle als Gemein- oder Verrechnungskostenstelle einzurichten. Die gesammelten Gemeinkosten sind auf die Endkostenstellen der Abteilung weiter zu verrechnen.

(4) Kostenstellen können individuell zu Kostenstellengruppen zusammengefasst werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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