(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:
1. | Der Kostenartenrechnung; | |||||||||
2. | Der Kostenstellenrechnung; | |||||||||
3. | Der Kostenträgerrechnung. |
(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen; | |||||||||
2. | Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen; | |||||||||
3. | Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen; | |||||||||
4. | Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert; | |||||||||
5. | Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen; | |||||||||
6. | Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen; | |||||||||
7. | Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung. |
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