§ 18 StLHVO Gegenstand und Grundsätze

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

1.

Der Kostenartenrechnung;

2.

Der Kostenstellenrechnung;

3.

Der Kostenträgerrechnung.

(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen;

2.

Die Kosten und Erlöse sind in nachvollziehbarer Weise auf Kostenträger aufzuteilen;

3.

Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Liegt kein Beleg vor, ist eine entsprechende Dokumentation durchzuführen;

4.

Die Darstellung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf die einzelnen Kostenstellen und Kostenträger ist definiert;

5.

Die Kostenzuordnung hat grundsätzlich verursachungsgerecht auf die entsprechenden Kostenträger zu erfolgen;

6.

Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter Abwägung des geringstmöglichen Mitteleinsatzes und der größtmöglichen Aussagekraft im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität zu erfolgen;

7.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Haushaltsführung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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