§ 22 StLHVO Verrechnungsmodell

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Voraussetzung für eine Kostenträgerrechnung in der Landesverwaltung ist die Festlegung der Art und Weise wie die Verrechnung der Gemeinkosten auf Haupt-(End-)kostenstellen erfolgt. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt dieses Verrechnungsmodell fest.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 StLHVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 StLHVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 StLHVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 StLHVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 StLHVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 StLHVO
§ 23 StLHVO