(1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsbudget gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen budgetierten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2) Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist von den haushaltsleitenden Organen zu berichten.
(3) Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten:
1. | die Prognoserechnungen und | |||||||||
2. | die Analyse aller Abweichungen. |
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