§ 17 StLHVO Geltungsbereich

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung jener Organe im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der Haushaltsführung betraut sind.

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes sind gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG haushaltsleitende Organe, jedoch keine Organe des Amtes der Landesregierung. Daher ist der 4. Teil dieser Verordnung für diese haushaltsleitenden Organe nicht unmittelbar anwendbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 StLHVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 StLHVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 StLHVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 StLHVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 StLHVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 StLHVO
§ 18 StLHVO