(1) Die Bestimmungen dieses Teiles regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung jener Organe im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der Haushaltsführung betraut sind.
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes sind gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG haushaltsleitende Organe, jedoch keine Organe des Amtes der Landesregierung. Daher ist der 4. Teil dieser Verordnung für diese haushaltsleitenden Organe nicht unmittelbar anwendbar.
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