(1) Die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt durch die haushaltsführenden Stellen.
(2) Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung erstellt ein Handbuch für die Kosten- und Leistungsrechnung und ordnet die Umsetzung an. Im Handbuch werden die konkreten Ausformungs- und Verrechnungsmodalitäten des landesweit einheitlichen Systems der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die speziell für die Kosten- und Leistungsrechnung relevanten Auswertungsmöglichkeiten aus dem System des Landesrechnungswesens beschrieben.
(3) Weitere Handlungsanleitungen zur Kosten- und Leistungsrechnung werden normiert, wobei insbesondere Folgendes zu regeln ist:
1. | für welche Stellen oder Organisationseinheiten die Kosten- und Leistungsrechnung innerhalb des Wirkungsbereiches einer haushaltsführenden Stelle durchzuführen ist, | |||||||||
2. | an wen und zu welchen Terminen zu berichten ist, | |||||||||
3. | was die Berichtsinhalte sind und | |||||||||
4. | welche Vorlagen zu verwenden sind. |
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