(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 StLHG und der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling zur unterstützenden Steuerung der Mittelverwendung einzurichten und durchzuführen. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung laufend zu beobachten und zu analysieren.
(3) Im Rahmen des Budgetcontrollings sind regelmäßig Berichte zu erstatten.
(4) Das Budgetcontrolling untergliedert sich in:
1. | das Controlling der Finanzierungsrechnung, | |||||||||
2. | das Controlling der Ergebnisrechnung und | |||||||||
3. | die Darstellung der Vermögensrechnung. |
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