§ 23 StLHVO Kostenträgerrechnung

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In der Kostenträgerrechnung werden die in den Haupt-(End-)kostenstellen gesammelten Kosten auf die Kostenträger verrechnet. Die Zuordnung der geleisteten Arbeitszeit zu einem Kostenträger ist eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verrechnung von Kosten auf Kostenträger.

(2) Basis für die Darstellung als Kostenträger ist der Leistungskatalog, der alle Produkte/Leistungen der Landesverwaltung beinhaltet, die primär als Kostenträger angelegt werden können.

(3) Kostenträger sind grundsätzlich die (externen) Produkte/Leistungen der Verwaltung. Das sind jene Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder Produkte, denen die Kosten zugerechnet werden und dem Markt (z.B. Bürgerinnen/Bürgern) zur Verfügung stehen. Innerbetriebliche Produkte/Leistungen (z.B. die Produkte/Leistungen zentraler Dienststellen) sind selbst nicht Marktleistungen, dienen jedoch mittelbar deren Erstellung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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