§ 15 StLHVO Budgetcontrolling von Vorhaben

StLHVO - Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen Vorhaben gemäß § 47 Abs. 1 StLHG sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Landesfinanzrahmen und Landesbudget zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens und Landesbudgets nicht vorhersehbar waren.

(2) Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dass

1.

Mittelverwendungen oder

2.

Vorbelastungen,

welche die Obergrenzen des Landesfinanzrahmens überschreiten, zu erwarten sind, sind diese in den Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 darzustellen. Darüber hinaus ist darzustellen, welche Steuerungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Obergrenzen des Landesfinanzrahmens einzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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