(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des 2. Teiles (Haushaltsplanung) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des 3. Teiles (Budgetcontrolling) und 4. Teiles (Kosten- und Leistungsrechnung) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
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