(1) Das Budgetcontrolling ist gem. § 1 Abs. 2 Z. 3 StLHG eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Art. 41 Abs. 2 L-VG haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches diese Aufgabe wahrzunehmen. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 6 Abs. 1 StLHG haben die haushaltsleitenden Organe beim Budgetcontrolling zu unterstützen.
(2) Beim zentralen (bereichsübergreifenden) Budgetcontrolling haben alle haushaltsleitenden Organe mitzuwirken. Es umfasst die Zusammenfassung der Controllingberichte der Bereiche zu einem Gesamtbericht mit Details zu den Bereichs- und Globalbudgets.
(3) Das bereichsinterne Budgetcontrolling des jeweiligen Bereiches hat das haushaltsleitende Organ unter Mitwirkung der haushaltsführenden Stellen durchzuführen und umfasst
1. | die Erstellung der Controllingberichte für die jeweiligen Globalbudgets durch die haushaltsführenden Stellen und die Erläuterungen von Abweichungen, | |||||||||
2. | die Zusammenfassung der Controllingberichte der haushaltsführenden Stellen zum Controllingbericht des Bereiches, dargestellt auf Globalbudgetebene, durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ und die Erläuterungen von Abweichungen samt Vorschlägen für erforderliche Steuerungsmaßnahmen und | |||||||||
3. | ein Halbjahres-Controllingbericht der Bereiche, dargestellt auf Globalbudgetebene, ist durch das haushaltsleitende Organ zu melden. |
(4) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.
(5) Für die Durchführung des Budgetcontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere dem Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) zu entnehmen.
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