(1) Gemäß § 35 Abs. 1 StLHG ist dem Landtag Steiermark von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der im StLHG festgelegten Anlagen spätestens zehn Wochen vor Beginn des Finanzjahres, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll, vorzulegen.
(2) Den haushaltsleitenden Organen sind die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 festgelegten Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen unmittelbar nach Beschluss des Landtages über den Landesfinanzrahmen mitzuteilen.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihre Bereiche unter Berücksichtigung des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens Budgetentwürfe auszuarbeiten und in elektronischer Form zu übermitteln.
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